§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Stellwerk Zollverein e.V.“
- im folgenden “Verein” genannt -
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Trägerschäft des Projektes „Stellwerk Zollverein - Wohnen und Arbeiten für Künstler im ehemaligen Stellwerk des ZukunftsZentrumZollverein – Triple Z“. Dies beinhaltet die Gewährleistung der finanziellen Tragfähigkeit, die Organisation, Verwaltung und inhaltliche Leitung des Projektes.
Ziel des Projektes „Stellwerk Zollverein“ ist die Förderung von Kunst und Kultur am Standort Triple Z. Dazu zählt insbesondere, bildenden Künstlern aus dem In- und Ausland nach einem noch festzulegenden Auswahlverfahren das Stellwerk-Gebäude mit Atelier- und Wohnräumen für einen begrenzten Zeitraum von maximal einem Jahr für ihre künstlerische Tätigkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dabei kommt der Verein mit seinen Finanzmitteln für die laufenden Betriebskosten des ehem. Stellwerks (Energie, Ver- und Entsorgung) auf. Weiterhin können dem Künstler Arbeitsmaterialien (Werkstoffe, Werkzeuge etc.) leihweise bzw. zeitweise zur Verfügung gestellt werden.
Darüber hinaus führt der Verein Kunst- und Kulturveranstaltungen durch, die der Förderung des Standortes Triple Z in der industriellen Kulturlandschaft Zollverein im allgemeinen sowie den vor Ort tätigen Künstlern im Speziellen dienen.
Das ehemalige Stellwerk mit dem dazugehörigen Grundstück ist Eigentum der Stadt Essen und im Rahmen des Pachtvertrages vom 14.11.1997 bzw. 03.12.1997 zunächst bis zum 31.12.2022 an die ZukunftsZentrumZollverein Aktiengesellschaft zur Förderung von Existenzgründungen – Triple Z AG – verpachtet.
2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Überschüsse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verwenden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Die Gründungsmitglieder sind aktive Mitglieder.
3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, insbesondere die teilnehmenden Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Betrieb im Triple Z führen. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, an die Mitgliederversamm-lung oder an den Vorstand gerichtete Anträge zu stellen. Der Vorstand muss auf der nächsten Mitgliederversammlung über die an ihn gerichteten Anträge und deren Umsetzung in der Arbeit der Geschäftsführung berichten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise finanziell und ideell zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Beiträge
1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Aktive Mitglieder können auf Antrag von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden.
3. Von den fördernden Mitgliedern wird ein im voraus zu entrichtender Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
4. Die Mittel zur Bestreitung der Aufgaben des Vereins werden ferner aufgebracht durch freiwillige Zuschüsse (Sach- und Geldspenden).
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Jahresbericht und die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres
entgegenzunehmen und zu beraten,
- den Vorstand zu entlasten,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
beschließen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das
laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw.
Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich, per Telefax oder E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung sind nicht mitzuzählen.
3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
4. Der Vorstand hat ferner eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
5. Die/Der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine andere Person als Versammlungsleiter bestimmen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übersenden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag erfolgt die Abstimmung durch geheime Wahl, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der geheimen Wahl zustimmt.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister(in). Je zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Jedes Vorstandsmitglied muss aktives oder förderndes Mitglied des Vereins sein.
2. Die Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich, fernmündlich oder per Fax zustimmen.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Jury
1. Die Jury besteht aus fünf Personen. Aufgabe der Jury ist es, im Rahmen eines Auswahlverfahrens den jeweils im Stellwerk zu fördernden Künstler auszuwählen. Die Jury tagt immer, wenn dies für die Neuwahl eines Künstlers erforderlich ist, mindestens aber einmal im Jahr (vgl. § 2 Abs. 1: Höchstförderungsdauer beträgt ein Jahr).
2. Die Jury wird durch den Vorstand nach Beratung mit den Vereinsmitgliedern berufen.
§ 12 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Stiftung Alten-, Behinderten- und Jugendförderung der Stadtsparkasse Essen
III. Hagen 43, 45127 Essen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 23.02.2005 beschlossen.